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   BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98   

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https://dejure.org/1998,3219
BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98 (https://dejure.org/1998,3219)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98 (https://dejure.org/1998,3219)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1998 - 1 BvR 1891/98 (https://dejure.org/1998,3219)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung von Rechten wegen einer Verpflichtung zum Rückkauf der abgewiesenen Forderung einer zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft; Missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlen einer Eignung zur Fortentwicklung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Annahmevoraussetzungen im einzelnen konkretisiert (vgl. BVerfGE 90, 22).

    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG hat eine Verfassungsbeschwerde danach nur, wenn sie eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 [24]).

    Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Doch ist die Entscheidung darüber, ob ein Beweisantrag erheblich ist, als fachgerichtliche Feststellung einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).

    Es liegt aber in der Besonderheit von Verfassungsbeschwerden, deren Gegenstand eine Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist, daß sie dem Bundesverfassungsgericht regelmäßig eine besonders zeitintensive Prüfung abverlangen, obwohl letztlich vielfach allein die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts in Frage steht, die zu überprüfen nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).

  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94

    Substanzlose Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    b) Die offensichtliche Ungeeignetheit einer Verfassungsbeschwerde zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts oder zur Abwehr einer grundrechtlichen Beschwer liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde für einen Beschwerdeführer oder Rechtsanwalt, der mit dem Verfassungsprozeßrecht zumindest ansatzweise vertraut ist, ersichtlich unzulässig ist oder wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache jeder verfassungsrechtlichen Substanz entbehrt (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 [1419]; NJW 1996, S. 2785).

    Wird das Bundesverfassungsgericht durch einen Beschwerdeführer aber zu einer zeitintensiven Prüfung in einer Sache, die für den Betroffenen erkennbar kein besonderes Gewicht hat, gezwungen, ist dies mißbräuchlich, weil dadurch die Gewährleistung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in angemessener Zeit für zahlreiche andere Beschwerdeführer und Verfahrensbeteiligte behindert wird (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 [1419]).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    103 Abs. 1 GG gebietet zwar, daß das Gericht einen erheblichen Beweisantrag in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 69, 141 [143]).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Doch reicht dazu eine bloß faktische Belastung nicht aus; vielmehr muß der Beschwerdeführer geltend machen, durch die staatliche Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen zu sein (BVerfGE 51, 386 [395]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein kann (vgl. BVerfGE 53, 30 [48]).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß ihn die Feststellung des Amtsgerichts, er sei "unberechtigt bereichert", in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen könnte (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 1321/92

    Mißbräuchliche Verfassuhngsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Aber selbst eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde kann in Ausnahmefällen mißbräuchlich sein, wenn die Annahmewürdigkeit nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG weder hinreichend dargetan noch aus sich heraus ersichtlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 384).
  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    b) Die offensichtliche Ungeeignetheit einer Verfassungsbeschwerde zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts oder zur Abwehr einer grundrechtlichen Beschwer liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde für einen Beschwerdeführer oder Rechtsanwalt, der mit dem Verfassungsprozeßrecht zumindest ansatzweise vertraut ist, ersichtlich unzulässig ist oder wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache jeder verfassungsrechtlichen Substanz entbehrt (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 [1419]; NJW 1996, S. 2785).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Hierzu hätte indes aufgrund der Umstände des Falles besonderer Anlass bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 1998 - 1 BvR 1891/98 -, juris, Rn. 25; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93a Rn. 58).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    Jedoch ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zu entnehmen, dass sie durch die von ihr beanstandeten Entscheidungen nicht nur mittelbar berührt ist (vgl. zur Abgrenzung: BVerfGE 51, 386 [395]; BVerfGE 24, 283 [295]; BVerfG NJW 2001, 598 [600]; BVerfG, Beschluss vom 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98 - BVerfG NJW 1998, 2663 [2664]).
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